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Urteilsspiegel Arbeitsrecht
Zur Erleichterung von Einstellungen durch Vermeidung von Abfindungsforderungen in Kündigungsschutzprozessen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen schon 1985 eingeführt. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer kann auch eine höchstens dreimalige Verlängerung der Befristung erfolgen. Diese Befristungsmöglichkeit ohne besondere Sachgründe ist allerdings nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des TzBfG ausdrücklich unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber vorher bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung vom 06.04.2011 klar gestellt, dass eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers dieser Befristungsmöglichkeit nicht entgegensteht, wenn sie bereits mehr als drei Jahre zurückliegt. Diese Entscheidung gegen den Gesetzeswortlaut wurde vom BAG damit begründet, dass Arbeitgebern ermöglicht werden soll, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren. Durch das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ sollten lediglich übermäßig lange Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Das Verbot sollte aber nicht zu einem Einstellungshindernis werden.
Soweit Arbeitgebern diese Möglichkeit der Mehrfachbefristung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren noch immer nicht ausreicht und sie den Kündigungsschutz der Arbeitnehmer noch länger verhindern wollen, kommt eine Befristung über zwei Jahre hinaus nur in Betracht bei Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne von § 14 Abs. 1 des TzBfG.
Die eigentlich zur Arbeitsvermittlung und nicht zur Aufweichung des Kündigungsschutzes berufene Bundesagentur für Arbeit hat von dieser Möglichkeit in den vergangenen Jahren lebhaft Gebrauch gemacht und tausende von Arbeitnehmern über zwei Jahre hinaus befristet weiter beschäftigt mit der Begründung, diese würden aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Dieser Befristungspraxis der Bundesagentur für Arbeit bei der Einstellung eigener Mitarbeiter wurde nunmehr ein Riegel vorgeschoben durch Entscheidungen des BAG vom 17.03.2010 (5.000 Befristungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2005) und vom 10.03.2011 (5.800 befristete Stellen im Haushaltsplan 2008). Der Sachgrund für die Befristung wegen zeitlich begrenzter Haushaltsmittel liegt nämlich darin, dass ein demokratisch legitimierter Haushaltsgesetzgeber verbindliche Vorgaben dafür schaffen kann, wie viele Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst geschaffen werden. Eine solche Stellenhoheit des Parlaments gibt es jedoch bei der Bundesagentur für Arbeit nicht, da diese gleichzeitig ihren eigenen Haushaltsplan aufstellt und dann als Arbeitgeberin auftritt.
Auch die Bundesagentur für Arbeit kann dementsprechend die Arbeitsverträge ihrer eigenen Mitarbeiter nicht frei gestalten, sondern unterliegt dabei den gleichen Grenzen, wie private Arbeitgeber. Wie andere Arbeitgeber auch bedarf sie eines besonderen Sachgrundes, wenn sie ihren eigenen Arbeitnehmern den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes verweigern will.
Martin Löbbecke,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gladbeck