23.03.2011

Nebentätigkeit und Konkurrenzschutz

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während der Dauer eines bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann. Nebentätigkeiten können im übrigen nur dann untersagt werden, wenn sie konkret die Dienstleistungsfähigkeiten für das Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigen.

Bis zum Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr eine Briefsortiererin geklagt, die mit 15 Wochenstunden bei der Deutschen Post AG beschäftigt war. Sie hatte 2006 ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, sie übe frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von 6 Stunden bei einem anderen Unternehmen aus, das allerdings auch Briefe und andere Postsendungen zustellt.

Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat hierzu in III. Instanz unter dem Aktenzeichen 10 AZR 66/09 anders als die Vorinstanzen festgestellt, dass die Briefsortiererin diese Nebentätigkeit ausüben darf. In der Entscheidung hat das BAG dahinstehen lassen, ob auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens überhaupt verboten sein soll. Jedenfalls aber hatte der für die Deutsche Post AG geltende Tarifvertrag eine Untersagung von Nebentätigkeiten nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zugelassen. Die Briefsortiererin hat jedoch bei dem Austragen von Zeitungen keine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit entfaltet, so dass schutzwürdige Interessen ihres Arbeitgebers nicht beeinträchtigt waren.

 

Martin Löbbecke,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gladbeck