20.10.2011

Arbeitsplatzverlust nach privater Trunkenheitsfahrt?

Seit 1997 hatte ein schwerbehinderter Berufskraftfahrer für ein Unternehmen im Großraum Frankfurt gearbeitet. Nach einer längeren Erkrankung hatte er im Mai 2010 eine Wiedereingliederung begonnen, die bis Juni 2010 dauern sollte. In diesem Zeitraum wurde er bei einer privaten Autofahrt von der Polizei mit 1,36 Promille Alkohol im Blut erwischt. Dafür erhielt er einen Strafbefehl und es wurde ihm der Führerschein entzogen.

Im nächsten Monat kündigte die Arbeitgeberin fristgerecht zum 30.09.2010 nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit der Begründung, wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewichtes vor der Trunkenheitsfahrt habe er nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde. Außerdem sei der Arbeitgeberin kein Schaden entstanden.

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main hat jedoch in einer am 10.10.2011 veröffentlichten Entscheidung vom 01.07.2011 dazu ausgeführt, dass derjenige, der als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, sogar mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Schließlich sei ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unmöglich geworden. Als langjähriger Kraftfahrer müsse er um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen. Als besonders unverantwortlich wurde gewertet, dass er sich trotz gerade überstandener schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben hatte. Keine Rolle spielte demgegenüber, dass er zum Zeitpunkt des Urteils seine Fahrerlaubnis schon wieder zurück hatte, da es auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung ankommt.

Bei Alkohol im Straßenverkehr hört demnach nicht nur das Verständnis der Strafgerichte, sondern auch das Verständnis der allgemeinen Zivilgerichte und der Arbeitsgerichtsbarkeit auf. Generell endet die oftmals unterstellte Arbeitnehmerfreundlichkeit der Arbeitsgerichte immer dann, wenn Straftaten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis vorliegen.

Martin Löbbecke

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gladbeck