16.12.2011

Kein Weihnachtsgeld in diesem Jahr ?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld besteht in unserem Lande nicht. Die Zahlung kann deshalb nur durchgesetzt werden, wenn sie in einem anwendbaren Tarifvertrag oder einem Arbeitsvertrag verbindlich versprochen wurde.
 
Manche Arbeitsverträge sehen einen klaren Zahlungsanspruch vor, bei dem das Weihnachtsgeld etwa als „dreizehntes Gehalt“ oder „Jahressonderzahlung“ ohne weitere Vorbehalte geregelt ist. Ein Arbeitgeber wird außerdem nach dem Grundsatz der betrieblichen Übung zur Zahlung verpflichtet, wenn er dreimal hintereinander eine solche Leistung ohne einen Vorbehalt erbracht hat.
 
In der Praxis üblich sind demgegenüber Vorbehalte, nach denen die Zahlung freiwillig erfolgt, oder der Widerruf vorbehalten wird. Ist jedoch im Arbeitsvertrag eine widersprüchliche Regelung vorhanden, nach der die Zahlung zum Einen freiwillig ohne rechtliche Verpflichtung und zum Anderen widerruflich für die Zukunft erfolgt, führt dieser Widerspruch nach der Entscheidung 10 AZR 671/09 des Bundesarbeitsgerichts vom 08.12.2010 zur Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts, sodass der Arbeitnehmer einen festen Zahlungsanspruch geltend machen kann.
 
Für die vielfach üblichen Rückzahlungsklauseln hat das Bundesarbeitsgericht bisher offen gelassen, ob ein Arbeitgeber sich die Rückzahlung der Weihnachtsgratifikationen auch dann vertraglich vorbehalten kann, wenn der Mitarbeiter nicht selbst kündigt , sondern aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird. In der Rechtssprechung der Landesarbeitsgerichte hat sich hierzu im laufenden Kalenderjahr wohl endgültig die Auffassung durchgesetzt, dass ein Arbeitnehmer es selbst in der Hand haben muss, der Rückzahlungsverpflichtung durch eigene Betriebstreue zu entgehen. Danach sind Rückzahlungsklauseln in der früher üblichen Form unwirksam, nach denen ohne Differenzierung nach dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rückzahlung erfolgen soll bei einem Ausscheiden bis zum 31.03. oder 30.06. des Folgejahres. Die Unwirksamkeit ergibt sich dann aus der Tatsache, dass in der Rückzahlungsklausel des Arbeitsvertrags angegeben sein muss, dass die Rückzahlung entfällt bei betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers, Landesarbeitsgericht Mainz Urteil vom 13.07.2007, Landesarbeitsgericht München Urteil vom 26.05.2009, Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 16.09.2010 und nunmehr Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.07.2011.
 
Hat demnach ein Arbeitgeber die Zahlung von Weihnachtsgeld verweigert unter Hinweis auf eine betriebsbedingte Kündigung oder einen zweifelhaften Freiwilligkeitsvorbehalt, lohnt sich eine rechtliche Überprüfung und vor allem eine schriftliche Geltendmachung des Anspruches auf die Weihnachtsgratifikation. Dies muss schriftlich erfolgen, da die schriftliche Geltendmachung innerhalb kurzer Ausschlussfristen in den meisten Tarifverträgen und Arbeitsverträgen vorgesehen ist.
 

Martin Löbbecke,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gladbeck