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Urteilsspiegel Arbeitsrecht
Nach aktuellen Online-Veröffentlichungen vom 23.03.2012 soll die in Insolvenz befindliche Schlecker Drogeriemarkt-Kette ihren Mitarbeitern bei einem Wechsel in die geplanten Auffanggesellschaften 80 % des letzten Nettogehalts für die Dauer von 6 Monaten anbieten. Dies soll den Mitarbeitern den Vorteil bringen, dass sie 6 Monate Bezüge von 80 % einschließlich des Transferkurzarbeitergeldes der Arbeitsagentur erhalten, ohne dass der Arbeitslosengeldanspruch beeinträchtigt würde. Die Finanzierung dieser Auffanggesellschaft war aber nach den aktuellen Presseveröffentlichungen zum Stand 23.02.2012 noch nicht endgültig geklärt.
Laut Online-Veröffentlichung vom 23.3.2012 auf www.zeit.de soll Schlecker insolvenzbedingt am kommenden Samstag rund 2.200 seiner ca. 5.400 Märkte schließen, so dass rund 11.000 der ca. 25.000 Beschäftigten ihren Arbeitsplatz verlieren. Für Außenstehende schwer nachvollziehbar bleibt aber der Hinweis der Welt Online auf www.welt.de , dass der Schlecker- Familie monatlich immerhin etwa 70.000,00 € zum Leben bleiben sollen. Noch vor kurzem galt Anton Schlecker als einer der reichsten Unternehmer Deutschlands. Da er als eingetragener Kaufmann mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten haftet, erscheint die aktuell fehlende Finanzierungssicherheit der Auffanggesellschaft schwer nachvollziehbar, da 60 % der von der Gesellschaft zu zahlenden Bezüge über das Transferkurzarbeitergeld erzielbar sein dürften, so dass letztlich nur 20 % der Bezüge für 6 Monate zu finanzieren sind. Ohne die Auffanggesellschaft und die sofortige Schließung stände den Mitarbeitern aber grundsätzlich ein Betrag für die Dauer der Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten in Höhe von 100 % zu.
Außerdem können die Schlecker Mitarbeiter sich ohne Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags und ohne den Übergang in die Transfergesellschaft natürlich gegen die anstehenden Kündigungen wehren und eine Kündigungsschutzklage erheben. In diesen Verfahren bliebe dann zumindest die Chance auf Abfindungen oder auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem potentiellen Betriebserwerber oder dem Insolvenzverwalter. Auch der Insolvenzverwalter hat nämlich eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorzunehmen und ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeigen zu erstatten vor dem Ausspruch von Kündigungen. Es bleibt deshalb für die Mitarbeiter sorgfältig zu prüfen, ob die Vorteile der Transfergesellschaft den Nachteil des Verzichts auf den Kündigungsschutz wirklich aufwiegen können.
Martin Löbbecke,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gladbeck