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Urteilsspiegel Arbeitsrecht
Ein mittelständisches Unternehmen aus Baden-Württemberg suchte über eine Anwaltskanzlei einen „Geschäftsführer“ mit Fähigkeiten in Akquisition Finanz- und Rechnungswesen. Abgelehnt wurde eine Rechtsanwältin, die bereits 20 Jahre bei einem Versicherungsunternehmen tätig gewesen war, und zwar zuletzt als Personalleiterin. Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.09.2011 verstieß die Stellenausschreibung gegen § 7 des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, da der Begriff „Geschäftsführer“ eindeutig männlich war und weder durch den Zusatz „/in“, noch durch die Ergänzung „m/w“ erweitert worden war. Die daraus resultierende Vermutung einer Benachteiligung konnte das Unternehmen nicht widerlegen und wurde zu einer Entschädigung in Höhe von 13.000,00 € für die diskriminierende Ausschreibung der Stelle verurteilt.
Unternehmen dürfen dementsprechend trotz eingeführter Begrifflichkeiten nicht etwa Stellen für Geschäftsführer, Barmann oder Putzfrau ausschreiben, sondern nur für Geschäftsführer/in, Barkeeper/in, oder Raumpfleger/in. Sonst wird die Diskriminierung durch die Stellenanzeige von den Gerichten vermutet.
Aktuell hat der Europäische Gerichtshof am 19.04.2012 sich ergänzend zur Beweislast bei derartigen Verfahren geäußert. Eine 1961 geborene Systemtechnik- Ingenieurin russischer Herkunft war auf eine Stellenanzeige für „eine/n erfahrene/n Software Entwickler/-in“ noch nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und hatte geklagt mit der Begründung, dass sie offenbar wegen ihrer Herkunft und des Geschlechts oder des Alters diskriminiert worden sei. Die Besonderheit des Verfahrens lag darin, dass die Stellenausschreibung völlig ordnungsgemäß war und die Bewerberin keine konkreten Anhaltspunkte für eine Diskriminierung aufweisen konnte. Sie verlangte jedoch Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls welcher andere Bewerber eingestellt worden sei an ihrer Stelle. Einen solchen Anspruch hat der Europäische Gerichtshof verneint aber ergänzend darauf hingewiesen, dass bei der Verweigerung jeglicher Informationen zur Stellenbesetzung ein Gesichtpunkt vorliegt, der bei der Tatsachenbewertung und Beweiswürdigung ergänzend heranzuziehen ist zur Beurteilung der Frage, ob möglicherweise eine Vermutung für die Diskriminierung vorliegt. Es wird damit für Arbeitgeber immer schwieriger eine Stelle beanstandungsfrei auszuschreiben und zu besetzen.
Martin Löbbecke,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gladbeck