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Urteilsspiegel Arbeitsrecht
Vor dem Arbeitsgericht Bochum hatte sich eine Pflegedienstbetreiberin gegen Äußerungen auf dem Facebook-Profil von zwei Mitarbeitern gewendet, die in der Probezeit entlassen worden waren. In dem Facebook-Profil war die „Quizfrage“ aufgeworfen worden, was passiere, wenn man nicht der Meinung des egozentrischen Chefs ist und dann „auch noch die Frechheit besitzt dazu zu stehen?“. Als Antwort hat der Arbeitskollege von sich gegeben „man wird gekündigt, per Telefon. Armseliger Saftladen und arme Pfanne von Chef. Hat noch nicht mal den Arsch in der Hose selbst anzurufen.“ Die Rückantwort bestand aus den Äußerungen „Nun wird er eben den Sturm ernten. Man verarscht mich nicht und die Pfeife schon gar nicht“. Sodann folgte der nächste Eintrag „Ich liebe meinen Job auch total, hat aber nix mit diesem Drecksladen zu tun.“
Die klagende Arbeitgeberin hatte sich gegen diese Äußerungen gewandt, vor dem Arbeitsgericht Bochum aber verloren. Das Arbeitsgericht Bochum war der Auffassung, dass nicht die klagende Arbeitgeberin selbst einen Abwehranspruch habe, sondern nur die unmittelbar angesprochenen, leitenden Angestellten dagegen vorgehen könnten. Im Übrigen seien diese Äußerungen im Kontext eines Dialoges auf dem Facebook-Profil von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, da der Dialog nicht öffentlich zugänglich gewesen sei und Arbeitnehmer darauf vertrauen dürften, dass Äußerungen im Rahmen von privaten Gesprächen nicht nach außen getragen werden.
Vor der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm wurde die Sachlage anders gesehen. Am 15.08.2012 einigten sich die Parteien im Berufungsverfahren auf einen Vergleich, den das Gericht vorgeschlagen hatte. Nachdem der betroffene Mitarbeiter die beanstandeten Äußerungen schon vor geraumer Zeit aus dem Internet gelöscht hatte, verständigten sich die Parteien darauf, dass zukünftig herabwürdigende Äußerungen gegenüber der Arbeitgeberin unterlassen werden.
Auch ein solcher Vergleich kann zur Zwangsvollstreckung herangezogen werden mit der Folge, dass bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung nunmehr Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei mehreren Verstößen bis zu insgesamt 2 Jahren drohen. Es empfiehlt sich demnach auch nach Erhalt einer Kündigung in der Probezeit erst nachzudenken, bevor lauthals Beleidigungen ausgestoßen werden.
Martin Löbbecke,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gladbeck