31.07.2013

Versetzungen bei der Arbeitsagentur gescheitert

Die Bundesagentur für Arbeit hatte bis 2010 tausende von ihren eigenen Mitarbeitern über Jahre hinaus befristet beschäftigt mit der Begründung, diese würden aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Dieser Befristungspraxis der Bundesagentur für Arbeit bei der Einstellung eigener Mitarbeiter wurde ein Riegel vorgeschoben durch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2010 (5.000 Befristungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2005) und vom 9.3.2011 und 10.03.2011 (5.800 befristete Stellen im Haushaltsplan 2008). Der Sachgrund für die Befristung wegen zeitlich begrenzter Haushaltsmittel liegt nämlich darin, dass ein demokratisch legitimierter Haushaltsgesetzgeber verbindliche Vorgaben dafür schaffen kann, wie viele Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst geschaffen werden. Eine solche Stellenhoheit des Parlaments gibt es jedoch bei der Bundesagentur für Arbeit nicht, da diese gleichzeitig ihren eigenen Haushaltsplan aufstellt und dann als Arbeitgeberin auftritt.

Als Folge dieser Entscheidungen trat bei der Bundesagentur für Arbeit ein erheblicher Personalüberhang auf, da sie die befristet eingeplanten Mitarbeiter nunmehr dauerhaft einsetzen musste. Deshalb ging sie dazu über, viele der vorher befristet beschäftigten Arbeitnehmer nunmehr in andere Arbeitsagenturen zu versetzen.

Daraufhin sah sich die Bundesagentur für Arbeit nunmehr der nächsten Prozesswelle ausgesetzt. Sie hatte die Ansicht vertreten, sie könne Arbeitnehmer aus haushaltsrechtlichen Gründen nur in denjenigen Arbeitsagenturen dauerhaft einsetzen, in denen entsprechende Planstellen im Haushaltsplan ausgewiesen seien. Es sei deshalb zulässig gewesen, in ihrer Auswahlüberlegungen lediglich die Arbeitnehmer aus dem sogenannten Entfristungsüberhang einzubeziehen, nicht aber die anderen Arbeitnehmer, die schon vorher unbefristet auf einer im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle beschäftigt gewesen seien. Diese Vorgehensweise habe den Betriebsfrieden gedient.

Die daraufhin versetzten Mitarbeiter der örtlichen Arbeitsagenturen haben diese Vorgehensweise vielfach nicht eingesehen, sodass eine erhebliche Prozesswelle in verschiedenen Instanzen noch anhängig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr am 10.07.2013 eine erste Grundsatzentscheidung hierzu getroffen und die Versetzung einer entsprechenden Mitarbeiterin für unwirksam erklärt, weil diese nicht den Grundsätzen billigen Ermessens entsprochen hatte. Eine Auswahl, die nur Beschäftigte einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, ist nach diesem Urteil unzulässig. Billiges Ermessen erfordere, dass sowohl die Interessen des Arbeitgebers, als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden. Bei einem Personalübergang in einer örtlichen Arbeitsagentur kann deshalb nicht die Auswahl auf die ursprünglich befristeten Mitarbeiter begrenzt werden.

Martin Löbbecke,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gladbeck