03.02.2016

Al Capone muss gehen...

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte am 22.12.2015 unter dem Aktenzeichen 13 Sa 957/15 über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach einer Auseinandersetzung auf der betrieblichen Karnevalsfeier zu entscheiden:

Der Kläger war in dem Versicherungsunternehmen der Beklagten als Einkaufsachbearbeiter tätig. Er nahm an Weiberfastnacht 2015 als Al Capone verkleidet an der betrieblichen Karnevalsfeier auf dem Betriebsgelände teil. Dort versuchten zwei Kolleginnen mehrfach, ihm die Krawatte abzuschneiden, was er jedoch ablehnte. Später kam ein als Clown verkleideter Mitarbeiter hinzu und wollte den beiden mit Scheren bewaffneten Damen helfen. Daraufhin fühlte „Al Capone“ sich bedroht und stieß dem Clown ein Bierglas in das Gesicht. Dem armen Kerl mussten daraufhin von einem Arzt Glassplitter aus der Stirn entfernt werden.

Der Ablauf war im Detail zwischen den Parteien streitig. Nach längerer Beweisaufnahme unter Betrachtung der Bilder einer Überwachungskamera fand das Landesarbeitsgericht Düsseldorf diesen Sachverhalt aber eindeutig bestätigt. Die Behauptung unflätiger Beleidigungen durch die beiden Kolleginnen konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Auch die Behauptung Al Capones, er leide unter einer krankheitsbedingten Angststörung durch das Gefühl akuter Bedrohung und sei deshalb zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen, mochte es ihm nicht glauben.

Bei der Interessenabwägung zur Frage der Wirksamkeit der Kündigung hat das Gericht sowohl die achtundzwanzigjährige Betriebszugehörigkeit des Klägers, als auch dessen Schwerbehinderung berücksichtigt. Bei einer derart schwerwiegenden Körperverletzung hörte jedoch jedes Verständnis des Gerichts auf. Die fristlose Kündigung wurde als rechtswirksam bestätigt.

Martin Löbbecke,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gladbeck