04.02.2016

Keine fristlose Kündigung bei „Puffauto“ als Dienstwagen

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte sich am 14.10.2015 mit der fristlosen Kündigung eines Verkaufsreisenden zu befassen, der sich geweigert hatte, ein Firmenfahrzeug weiterzunutzen. Der Kläger hatte bereits seit fast 20 Jahren für das Unternehmen gearbeitet. Die Unternehmensleitung hatte sich sodann entschieden, die Fahrzeuge optisch zu verändern. Dem Kläger wurde ein Fahrzeug zugewiesen, das so lackiert ist, dass es bei geschlossener Tür den Eindruck einer aufgeschobenen Tür erweckte, aus der dann nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen waren. Der Kläger hatte die Aufforderung zur Nutzung dieses Fahrzeugs zunächst befolgt. Als am nächsten Tag aber die bislang grauen gegen rote Radkappen ausgetauscht wurden, kam es zu einem Streitgespräch, in dessen Verlauf der Kläger sich äußerte, mit einem solchen „Puffauto“ keine Geschäfte tätigen zu wollen.

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet, da jedenfalls ohne vorherige Abmahnung nach so langer Betriebszugehörigkeit die fristlose Beendigung unverhältnismäßig war bei Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dies galt insbesondere, weil während der gesamten Betriebszugehörigkeit keinerlei Beanstandungen aufgetreten waren.

Die ordentliche Kündigung wurde aber für wirksam gehalten. Da das Unternehmen nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigte, war das Kündigungsschutzgesetz mit hohen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung nicht anzuwenden. Der Kläger hat eine Sittenwidrigkeit der Kündigung und eine Benachteiligung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend gemacht, mit der Begründung, er sei wegen seiner Homosexualität benachteiligt worden. Ein solches Motiv konnte er jedoch nicht beweisen.

Im Kleinbetrieb mit bis zu 10 Mitarbeitern war die fristgerechte Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende dann letztlich rechtswirksam, weil Sittenwidrigkeit oder Willkür der Kündigung nicht nachweisbar waren.

Hätte das Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter gehabt, wäre die Kündigung für unwirksam erklärt worden. Auch fristgerechte Kündigungen sind in größeren Unternehmen nur zulässig nach vorheriger Abmahnung, soweit nicht ausnahmsweise ein derart grober Pflichtverstoß vorliegt, dass mit einer Wiederherstellung des Vertrauens keinesfalls gerechnet werden konnte. In einem solchen Falle wäre auch umfassend geprüft worden, ob die Anweisung des Arbeitgebers sich noch im Rahmen des billigen Ermessens hielt, das stets einzuhalten ist bei der Ausübung des Weisungsrechts bezüglich der Art und Weise der zu leistenden Tätigkeit.

Martin Löbbecke,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gladbeck