Ruckelndes Getriebe als Sachmangel bei einem Fahrzeug der Mittelklasse

Für die Beurteilung eines Mangels ist es unerheblich, wenn ein und derselbe Fehler bei allen Fahrzeugen einer Serie auftritt.

Vielmehr richtet sich ein Sachmangel auch danach, ob ein Auto eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf.
Es ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen, wobei ein Sachmangel im Vergleich zum Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge zu beurteilen ist.

Dem Sachverhalt lag der Fall zugrunde, dass das Automatikgetriebe eines Fahrzeugs der gehobenen Mittelklasse beim automatischen Herabschalten von der zweiten Schaltstufe in die erste Schaltstufe ruckelte. Der Hersteller des Fahrzeugs lehnte das Vorhandensein eines Sachmangels mit der Begründung ab, auch bei allen anderen Fahrzeugen des gleichen Typs zeige sich ein solches Ruckeln.
Das Gericht lehnt dies ab und stellt klar, dass der Käufer eines Fahrzeugs deutscher Hersteller in dem Segment der gehobenen Mittelklasse insbesondere bei Premium-Marken ein ruckelfreies Getriebe erwarten darf.

Will ein Käufer aufgrund der Mangelhaftigkeit eines Autos zurücktreten, kann der Rücktritt ausgeschlossen sein, wenn der Mangel unerheblich ist. Liegen mehrere Mängel vor, so kann der Rücktritt vom Kaufvertrag nur mit der Begründung der Unerheblichkeit ausgeschlossen werden, wenn alle Mängel in ihrer Gesamtheit als unerheblich anzusehen sind. Es ist auf die berechtigten Erwartungen eines Käufers eines Neuwagens abzustellen.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 15 U 185 09 vom 27.04.2010
Normen: BGB §§ 323, 346, 426 I, 433, 434
[bns]