Verschweigen eines Unfallschadens

Bei einem geringfügigen Mangel kann die Offenbarungspflicht des Verkäufers entfallen.

Grundsätzlich hat der Kfz-Verkäufer die Pflicht, den Käufer über ihm bekannte Unfallschäden aufklären. Eine Ausnahme stellen jedoch Bagatellschäden dar. Handelt es sich lediglich um ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, entfällt die Offenbarungspflicht des Käufers. Ein Verschweigen des Schadens stellt dann keine arglistige Täuschung dar.
 
LG Nürnberg-Fürth, Urteil LG Nuernberg Fuerth 6 O 6812 17 vom 24.05.2018
[bns]