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Verkehrsrecht
Die Parkgebühr entfällt nicht allein dadurch, dass der Parkautomat eine bestimmte Münze nicht akzeptiert. Vielmehr muss der Parkende nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm andere Münzen verwenden und sich gegebenenfalls auch anderes Geld besorgen. Der Automat ist nur dann als funktionsunfähig im Sinne des Straßenverkehrsrechts anzusehen, wenn er in keinem Fall zur Erstellung eines Parkscheins in der Lage ist. Soweit er lediglich bestimmte Münzen nicht akzeptiert, gilt er als funktionsfähig, womit die Gebührenpflicht erhalten bleibt.