Anfang | << | 36 37 38 39 40 [41] 42 43 44 45 46

Entfernt sich ein Unfallverursacher unerlaubt vom Unfallort, verliert er auch bei nachträglicher Selbstanzeige gegenüber der Polizei seinen Versicherungsschutz.
Die Versicherung muss nicht zahlen, wenn der Fahrer beim Fahren eine heruntergefallene Zigarette sucht und dabei das Steuer verreißt.
Von einem Autofahrer mitgeführte Radarwarngeräte stellen einen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften dar und dürfen daher eingezogen und vernichtet werden.
Die Beweisanscheinsregel, wonach der Auffahrende den Unfall infolge von Unaufmerksamkeit oder verspäteterer Reaktion verschuldet hat, gilt bei Kettenauffahrunfällen nur für den Letztauffahrenden.
Wer falsch parkt, muss das Abschleppen bezahlen - auch dann, wenn das Auto bis zum Eintreffen des Apschleppwagens bereits wieder entfernt wurde.
Ein Unfallbeteiligter kann nur Nutzungsausfall für seinen beschädigten Pkw geltend machen, wenn er für diesen unverzüglich die Reparatur veranlasst hat.
Bei einer Alkoholabhängigkeit droht der Entzug der Fahrerlaubnis auch ohne dass der Betroffene in alkoholisiertem Zustand am Steuer erwischt wurde.
Zumindest in Bayern kann die Polizeit "im Wege der Sicherstellung zum Zwecke der Eigentumssicherung" ein Auto mit offenem Fenster abschleppen.
Mit dem Überfahren eines ampelgesicherten Stopp-Schildes verhält sich ein Autofahrer grob fahrlässig und verliert dadurch seinen Kasko-Versicherungsschutz.
Werden durch die Neulackierung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich Kratzer, Parkdellen oder Steinschlagschäden beseitigt, jedoch kein echter Schaden verdeckt, so stellt dies keinen Gewährleistungsansprüche begründenden Mangel der Kaufsache dar.